1 Geltungsbereich und Einbeziehung
- Diese AGB gelten für Verträge der Taucherteam TRITON GmbH (TRITON) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verträge mit Verbrauchern sind sie nicht bestimmt.
- Die AGB gelten, wenn ihre Einbeziehung vor oder bei Vertragsschluss vereinbart wurde. TRITON stellt dem Auftraggeber die bezeichnete Fassung vor Vertragsschluss zum Lesen, Speichern und Ausdrucken bereit. Maßgeblich bleibt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung. Spätere Änderungen der Website ändern bestehende Verträge nicht. Ein erstmaliger Hinweis auf einer Rechnung ersetzt keine vorherige Einbeziehung.
2 Vertrag und Individualabreden
- Inhalt und Vergütung richten sich nach den vereinbarten Angebotsunterlagen einschließlich Leistungsverzeichnis, wirksam vereinbarten Nachträgen und diesen AGB. Eine abweichende Auftragsbestätigung ändert einen bereits geschlossenen Vertrag nicht einseitig.
- Individualabreden haben gemäß § 305b BGB Vorrang, auch wenn sie mündlich getroffen wurden. Zur Beweissicherung sollen Absprachen zu Leistung, Preis und Abrechnung zeitnah in Textform, etwa per E-Mail, dokumentiert werden. Diese Empfehlung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung und beschränkt weder zulässige Beweismittel noch verändert sie die gesetzliche Beweislast. Soweit eine abweichende Individualabrede nicht festgestellt werden kann, gelten die vereinbarten Angebotsunterlagen und AGB.
- Die VOB/B gilt nicht automatisch. Soll sie vereinbart werden, sind ihre Fassung und die Vertragsrangfolge vor Vertragsschluss ausdrücklich festzulegen. Widersprüche zwischen Zahlungs-, Abnahme- und sonstigen Bedingungen sind dabei projektspezifisch aufzulösen. Zwingendes Recht und der Vorrang von Individualabreden bleiben unberührt.
3 Leistungsumfang und Nachunternehmer
- Vertragsgegenstand sind ausschließlich die vereinbarten Leistungen, beispielsweise Unterwasserbau, Reinigung, Freilegung, Montage, Inspektion, Bergung oder ROV-Dokumentation. Planung, Statik, Sonderhebetechnik, Entsorgung und besondere Prüf- oder Dokumentationsleistungen sind nur umfasst, soweit vereinbart.
- TRITON darf geeignete Nachunternehmer einsetzen, soweit keine entgegenstehende Vertragsvereinbarung besteht. TRITON bleibt für die Vertragserfüllung verantwortlich. Gesetzliche Arbeits-, Sozial- und Sicherheitsvorgaben sind einzuhalten.
Bauseitige Mitwirkung und sichere Durchführung
4 Allgemeine Mitwirkungspflichten
- Der Auftraggeber benennt vor Einsatzbeginn eine erreichbare, für betriebliche Freigaben zuständige Ansprechperson. Er stellt in seinem Verantwortungsbereich rechtzeitig die erforderlichen Zutritts- und Zufahrtsrechte, sichere Zugänge zum Arbeitsort, vereinbarte Arbeits- und Lagerflächen sowie freie Rettungswege bereit.
- Der Auftraggeber übergibt vorhandene und für die Leistung erforderliche Bestandspläne, Leitungs- und Anlagendaten, Informationen zu Wasserständen, Strömung, Einleitern, betrieblichen Gefahren und bekannten Hindernissen. Er weist auf erkennbare Lücken und Unsicherheiten hin. Erforderliche zusätzliche Untersuchungen und ihre Zuständigkeit werden vor Ausführung abgestimmt.
- Genehmigungen, Betriebsfreigaben, Verkehrs- und Schifffahrtssicherungen sowie Abstimmungen mit Anlagenbetreiber, Hafen, Wasserstraßenverwaltung und Behörden werden im Angebot den Verantwortlichen zugeordnet. Der Auftraggeber beschafft die ihm zugeordneten Freigaben rechtzeitig; gesetzliche Pflichten von TRITON bleiben bestehen.
5 Besondere Pflichten bei Werken und öffentlichen Anlagen
- Bei Chemie-, Klär-, Stadt- und Kraftwerken, Häfen und sonstigen öffentlichen oder industriellen Einrichtungen stellt der Auftraggeber die im Angebot oder einer vereinbarten Schnittstellenliste bezeichneten betrieblichen Einrichtungen, Medien und Hilfsmittel unentgeltlich bereit, soweit dort keine andere Kostenregelung vereinbart ist. Art, Umfang, Leistungsfähigkeit, Bereitstellungszeiten und Bedienpersonal sind vor Einsatzbeginn festzulegen.
- Dazu können vorhandene geeignete Strom- und Wasseranschlüsse, zulässige Abwasserannahme, Sanitär- und Umkleidemöglichkeiten, Stege, Liegeplätze, Arbeitsboote, Krane, Hebezeuge, Hubarbeitsbühnen, Absperrmaterial, Beleuchtung und betriebliche Rettungsressourcen gehören. Geschuldet sind nur konkret vereinbarte, rechtlich verfügbare und sicher nutzbare Ressourcen. Die bloß theoretische Verfügbarkeit begründet keine unbegrenzte Bereitstellungspflicht.
- Der Auftraggeber sorgt durch befugtes Betriebspersonal für die in seinem Anlagenbereich erforderliche Abschaltung, Freischaltung und Sicherung gegen Wiedereinschalten sowie für die dokumentierte Freigabe gefährdender Pumpen, Ein- und Ausläufe, Rührwerke, Schütze und vergleichbarer Anlagen. Er koordiniert benachbarte Arbeiten und betriebliche Schaltvorgänge. Die Wiederinbetriebnahme wird mit der Tauchleitung abgestimmt.
- Bei möglicher chemischer, biologischer oder sonstiger Kontamination stellt der Auftraggeber vorhandene Analysen, Sicherheitsdaten und Informationen über mögliche Stoffeinträge bereit. Erforderliche ergänzende Analysen, Hygiene-, Dekontaminations- und Entsorgungsmaßnahmen werden vor Arbeitsbeginn festgelegt. Fehlende Sicherheitsinformationen dürfen nicht durch eine Vermutung der Unbedenklichkeit ersetzt werden.
6 Sicherheit und Arbeitsunterbrechung
- TRITON verantwortet die sichere Organisation seiner Taucharbeiten nach den einschlägigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Personalstärke, Qualifikation, Ausrüstung und Rettungskonzept richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Bauseitige Mitwirkung ersetzt diese Pflichten nicht.
- Bei unvertretbaren Gefahren darf und muss TRITON betroffene Arbeiten unterbrechen und informiert den Auftraggeber unverzüglich über Anlass und Auswirkungen. Bei Kampfmittelverdacht werden Arbeiten im Gefahrenbereich eingestellt und die zuständigen Stellen eingeschaltet. Eine solche Unterbrechung begründet für sich allein keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch.
Leistungserfassung und Vergütung
7 Preise und Nachweise
- Es gelten die konkret vereinbarten Preise. Teamstärke, Zeitumfang eines Einsatz- oder Gerätetages, enthaltene Leistungen, Reise- und Rüstzeiten sowie Material- und Entsorgungskosten sind im Angebot anzugeben. Ein Tagessatz ist keine Zusage einer bestimmten Unterwasserzeit; notwendige Sicherheits-, Dekompressions- und Rüstzeiten sind im vereinbarten Leistungsumfang zu berücksichtigen. Arbeitszeitrecht bleibt unberührt.
- Zuschläge und Preisstaffeln sind nur auf vertraglicher Grundlage abrechenbar. Das Angebot benennt Auslöser, Einheit, Betrag oder eindeutige Berechnungsformel, Bezugsgröße und gegebenenfalls Kumulation. Derselbe Aufwand wird nicht mehrfach vergütet. Veraltete oder nicht einbezogene Preislisten begründen keinen Anspruch.
- Mengen, Zeiten und Erschwernisse werden nachvollziehbar durch Aufmaß, Einsatzberichte und geeignete Mess-, Foto- oder Videonachweise erfasst. Messraster, Stichproben und Stufengrenzen werden bei gestaffelten Preisen vorab vereinbart. Eine Unterschrift auf einem Tagesbericht bestätigt ohne ausdrückliche weitere Erklärung weder einen Nachtragspreis noch eine Abnahme oder einen Rechtsverzicht.
8 Änderungen und Behinderungen
- Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Beschleunigungen sollen vor Ausführung hinsichtlich Umfang, Vergütung und Terminfolgen in Textform vereinbart werden. Gesetzliche Anordnungs- und Vergütungsrechte bleiben unberührt; die besonderen Vorschriften für Bauverträge gelten nur bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen.
- Behinderungen zeigt TRITON mit Ursache, voraussichtlicher Dauer und Auswirkungen unverzüglich an und wirkt an der Schadensminderung mit. Termine werden nur insoweit angepasst, wie dies vereinbart oder gesetzlich gerechtfertigt ist. Vorhersehbare gewöhnliche Einsatzbedingungen begründen nicht pauschal eine Fristverlängerung.
- Wartezeiten, Fehlanfahrten und erneute Mobilisierung werden nur bei entsprechender wirksamer Vereinbarung oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage berechnet. Ursache, Dauer, eingesetzte Mittel und ersparte Aufwendungen sind nachvollziehbar darzulegen. Allein der Umstand, dass TRITON eine Störung nicht verschuldet hat, führt nicht zur Kostenpflicht des Auftraggebers.
9 Vorauszahlung
- Eine Vorauszahlung wird nur geschuldet, wenn sie vor Vertragsschluss im Angebot konkret mit Prozentsatz, Berechnungsbasis, Betrag und Zahlungszeitpunkt vereinbart wird. Als Angebotsstandard sind 25 % vorgesehen. Eine höhere Vorauszahlung bis 50 % erfordert eine projektspezifische Festlegung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorleistungsbedarfs und der Interessen des Auftraggebers. Diese AGB begründen kein einseitiges Wahlrecht von TRITON zwischen 25 % und 50 %.
- Ohne konkrete Vereinbarung besteht aufgrund dieser Klausel keine Vorauszahlungspflicht. Eine vereinbarte Vorauszahlung ist nach Vertragsschluss und Zugang der ordnungsgemäßen Vorauszahlungsrechnung entsprechend der vereinbarten Fälligkeit zu leisten. Ein vom Zahlungseingang abhängiger Einsatzbeginn ist ausdrücklich im Angebot festzulegen.
- Vorauszahlungen sind in den folgenden Abrechnungen offen auszuweisen und anzurechnen. Nicht durch berechtigte Vergütungsansprüche verbrauchte Beträge werden nach Vertragsabrechnung erstattet. Es erfolgt keine doppelte Abrechnung derselben Leistung.
Abschläge und Zahlungsbedingungen
10 Wöchentliche Abschlagsrechnungen
- Bei einer vereinbarten Projektdauer von mehr als einer Woche darf TRITON wöchentlich Abschlagsrechnungen über den abrechenbaren Leistungsfortschritt stellen. Die Rechnung enthält eine prüfbare Aufstellung der vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Gesetzliche Voraussetzungen für die Abrechnung bereitgestellter Stoffe oder Bauteile bleiben unberührt.
- Ein Zahlungsplan kann Wochenabschnitte mit einem geplanten Leistungswert von mindestens 20 % des Nettoauftragsvolumens vorsehen, soweit der tatsächliche Projektablauf dies trägt. Daraus entsteht keine vom Leistungsfortschritt unabhängige Mindestforderung. Der abrechenbare Abschlag ist auf den nachgewiesenen Leistungswert begrenzt. Frühere Abrechnungen und Vorauszahlungen sind zu berücksichtigen; ein bereits abgerechneter Betrag wird nicht erneut gefordert. Wird weniger geleistet, fällt der Abschlag entsprechend geringer aus oder entfällt.
- Eine abschließende Teilrechnung für einen selbstständig abgrenzbaren Leistungsteil setzt eine entsprechende Vereinbarung und die hierfür erforderlichen Abnahme- und Fälligkeitsvoraussetzungen voraus. Eine Abschlagsrechnung bewirkt keine Teilabnahme. Gesetzliche Einbehalte bei nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben bestehen.
11 Fälligkeit und Skonto
- Rechnungen sind grundsätzlich mit Zugang sofort zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor Eintritt der gesetzlichen und vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Bei Werkleistungen ist insbesondere die erforderliche Abnahme zu beachten; bei Bauverträgen zusätzlich die gesetzlich erforderliche prüffähige Schlussrechnung. Abweichende wirksame projektspezifische Zahlungsbedingungen gehen vor.
- TRITON gewährt 3 % Skonto auf den jeweils fälligen Rechnungsbetrag bei Zahlung innerhalb von drei Kalendertagen nach Eintritt der Fälligkeit und Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung, maßgeblich ist das spätere Ereignis. Dies gilt auch für Vorauszahlungs- und Abschlagsrechnungen. Der auslösende Tag wird nicht mitgerechnet; § 193 BGB bleibt unberührt. Maßgeblich ist die Gutschrift auf dem angegebenen Konto.
- Gesetzlich berechtigte Einbehalte und wirksame Aufrechnungen stehen dem Skonto auf den fristgerecht gezahlten Teil nicht entgegen. Skonto wird je Teilbetrag nur einmal berücksichtigt. Bei Schlussabrechnung werden bereits abgerechnete Beträge einschließlich gewährter Skonti so angerechnet, dass weder Doppelabzüge noch Nachforderungen bereits gewährten Skontos entstehen.
12 Zahlungsverzug und Gegenrechte
- Nach Ablauf von 14 Kalendertagen ab Fälligkeit und Rechnungszugang kann TRITON bei offenem fälligem Betrag den Mahnprozess beginnen. Diese Zeitangabe ist kein Zahlungsaufschub und behauptet keinen automatischen gesetzlichen Verzug am 14. Tag. Der Verzug richtet sich nach § 286 BGB, insbesondere nach Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit oder dem Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands.
- Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; im Geschäftsverkehr ohne Verbraucherbeteiligung betragen sie für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die gesetzliche Pauschale von 40 Euro und weiterer ersatzfähiger Verzugsschaden können nach § 288 BGB verlangt werden. Die Pauschale fällt nicht pro Mahnstufe an; gesetzliche Anrechnungen sind zu beachten.
- Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs- und Mängelrechte bleiben unbeschränkt. Ihre Ausübung setzt kein rechtskräftiges Urteil voraus. Beide Parteien können streitige Ansprüche gerichtlich klären lassen.
Abnahme und weitere Vertragsbedingungen
13 Abnahme und Mängel
- Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Abnahmeregeln. Die Übergabe einer Dokumentation allein ersetzt weder die Fertigstellung noch die Abnahme. TRITON kann nach Fertigstellung eine angemessene Abnahmefrist setzen. Die Abnahmefiktion richtet sich nach § 640 Abs. 2 BGB; eine fristgerechte Verweigerung unter Angabe mindestens eines Mangels ist hierbei zu berücksichtigen. Teilabnahmen bedürfen einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage.
- Mängelrechte, Nacherfüllung und Verjährung richten sich nach dem Gesetz. Eine pauschale Verkürzung sämtlicher Werkleistungen auf zwei Jahre erfolgt nicht. Gefahrübergang und gesetzliche Ausnahmen richten sich nach den anwendbaren Vorschriften.
14 Haftung und Versicherung
- Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Diese AGB enthalten weder einen pauschalen Ausschluss von Produktionsausfällen oder Folgeschäden noch eine Begrenzung auf eine unbekannte Versicherungsdeckung. Projektspezifische Haftungsvereinbarungen bedürfen einer gesonderten wirksamen Regelung. Informationen über bestehenden Versicherungsschutz werden auf Anfrage für das Projekt bereitgestellt.
15 Kündigung und außergewöhnliche Ereignisse
- Kündigung und Abrechnung nach Vertragsbeendigung richten sich nach den gesetzlichen und wirksam vereinbarten Bestimmungen. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind nach den gesetzlichen Vorgaben anzurechnen. Diese AGB begründen keine zusätzlichen pauschalen Storno- oder Abbruchgebühren.
- Bei außergewöhnlichen, nicht beherrschbaren Ereignissen informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen Schutzmaßnahmen und weitere Durchführung ab. Leistungsbefreiung, Terminfolgen, Vergütung und Kündigung richten sich nach dem Gesetz und wirksamen Projektvereinbarungen. Nicht erbrachte Leistungen werden nicht allein wegen höherer Gewalt zahlungspflichtig.
16 Rechnungsform und Steuern
- Rechnungen werden im jeweils gesetzlich erforderlichen und wirksam vereinbarten Format übermittelt. Der Auftraggeber nennt erforderliche Rechnungsadressen, Bestellnummern und bei öffentlichen Aufträgen gegebenenfalls Leitweg-ID und Portal. Gesetzliche Anforderungen an elektronische Rechnungen bleiben unberührt.
- Umsatzsteuer, eine etwaige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und Bauabzugsteuer richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Die steuerliche Behandlung wird auf der Rechnung zutreffend ausgewiesen. Gesetzlich vorgeschriebene Abzüge werden durch die Zahlungsbedingungen nicht ausgeschlossen.
17 Unterlagen und Vertraulichkeit
- Der Auftraggeber darf übergebene Projektdokumentation für den Vertragszweck verwenden und hierzu an Betreiber, Planer, Behörden, Versicherer und Berater weitergeben. Rechte Dritter und Schutz vertraulicher Informationen sind zu beachten. Eine werbliche Veröffentlichung von Projektaufnahmen durch TRITON erfolgt nur mit entsprechender Berechtigung.
- Die Parteien schützen nicht öffentliche betriebliche Informationen auch nach Vertragsende. Gesetzliche Offenlegungs- und Nachweispflichten bleiben bestehen. Personenbezogene Daten werden nach geltendem Datenschutzrecht verarbeitet.
18 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtliche Sondervermögen wird, soweit zulässig und kein ausschließlicher Gerichtsstand entgegensteht, der Sitz von TRITON als Gerichtsstand vereinbart. Bei unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmungen gelten die Rechtsfolgen des § 306 BGB. Der Vorrang von Individualabreden bleibt unberührt.